Windows Server 2025 Device CAL: Lizenzieren Sie Ihre Client-Geräte für optimalen Serverzugriff
Windows Server 2025 ist die Basis für eine leistungsstarke IT-Infrastruktur. Sowohl für die Standard- als auch für die Datacenter-Edition sind Clientzugriffslizenzen (CALs) erforderlich. Mit einer Windows Server 2025 Device CAL lizenzieren Sie ein bestimmtes Endgerät für den Serverzugriff.
Was ist eine Windows Server 2025 Device CAL?
Eine Device CAL berechtigt ein bestimmtes Gerät zum Zugriff auf den Server, unabhängig davon, wie viele Benutzer dieses Gerät verwenden. Dies ist ideal für Umgebungen, in denen mehrere Mitarbeiter dasselbe Gerät nutzen.
Vorteile der Windows Server 2025 Device CAL:
- Kosteneffizienz: Ideal für Schichtbetriebe und gemeinsam genutzte Arbeitsplätze.
- Flexibilität: Beliebig viele Benutzer können das lizenzierte Gerät nutzen.
- Einfache Verwaltung: Lizenzierung einzelner Geräte für klare Zugriffsrechte.
Für wen ist die Device CAL geeignet?
Die Windows Server 2025 Device CAL ist besonders geeignet für:
- Unternehmen mit Schichtarbeit, in denen mehrere Mitarbeiter denselben Computer nutzen.
- Organisationen, in denen Teilzeitbeschäftigte gemeinsam genutzte Endgeräte verwenden.
- Arbeitsplätze an denen viele Nutzer auf dieselben Geräte zugreifen.
Warum Windows Server 2025 CALs kaufen?
- Sicherstellung der Compliance: Legale Nutzung von Windows Server 2025.
- Volle Funktionalität: Zugriff auf alle Funktionen des Serverbetriebssystems.
- Optimierung der Arbeitsabläufe: Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern einen reibungslosen Serverzugriff.
Ihnen wird ein Produktschlüssel nebst der Möglichkeit zum Download der dazugehörigen Software (= Programmkopie) zur Verfügung gestellt. Der Erwerb eines Produktschlüssels durch Übermittlung einer Zahlen-/Buchstabenkombination in digitaler Form stellt grundsätzlich noch keine Nutzungsberechtigungen (= Lizenz) zur rechtmäßigen Benutzung der Software dar. Daher wird mit Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsprechung des BGH sowie des EuGH für den Vertrieb erschöpfter Programmkopien das folgende bestätigt:
Die angebotene Software unter Produktschlüssel sind erstmals mit Zustimmung des jeweiligen ursprünglichen Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden.
Der ursprüngliche Rechteinhaber hat an der ursprünglichen Lizenz ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt und hierfür eine Vergütung erhalten. Etwaig angefertigte Vervielfältigungsstücke der angebotenen Software sind unbrauchbar gemacht worden.
Die ursprünglich durch den Rechteinhaber erteilte Lizenz erfasst auch das Recht, Updates (= Aktualisierungen) der Software herunterzuladen und zu nutzen. Der Umfang des hierzu erwerbenden (gesetzlichen) Nutzungsrechts richtet sich nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers, soweit sie nicht gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, die zu Beginn der Softwareinstallation abgerufen werden können.
An der zu erwerbenden Software ist damit gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.7.2013, Az. I ZR 129/08; EuGH, Urteil v. 3.7.2012, Az. C-128/11) an der angebotenen Programmkopie nebst Produktschlüssel Erschöpfung im Sinne von § 69c Nr. 3 UrhG eingetreten.