Windows Server 2025 – Benutzer/User CAL

Windows Server 2025 User CAL: Lizenzieren Sie Ihre Benutzer für optimalen Serverzugriff Um die vielfältigen Funktionen von Windows Server 2025 Standard oder Datacenter voll auszuschöpfen, benötigen Sie neben dem Produktschlüssel auch Clientzugriffslizenzen (CALs). Mit einer Windows Server 2025 User CAL lizenzieren Sie einen bestimmten Benutzer für den Zugriff auf Ihren Server. Was ist eine Windows […]

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Windows Server 2025 User CAL: Lizenzieren Sie Ihre Benutzer für optimalen Serverzugriff

Um die vielfältigen Funktionen von Windows Server 2025 Standard oder Datacenter voll auszuschöpfen, benötigen Sie neben dem Produktschlüssel auch Clientzugriffslizenzen (CALs). Mit einer Windows Server 2025 User CAL lizenzieren Sie einen bestimmten Benutzer für den Zugriff auf Ihren Server.

Was ist eine Windows Server 2025 User CAL?

Eine User CAL berechtigt einen bestimmten Benutzer zum Zugriff auf den Server, unabhängig vom verwendeten Gerät. Ob Notebook, Tablet, Smartphone oder Desktop-PC – der lizenzierte Benutzer kann von jedem Gerät aus auf die zentral bereitgestellten Ressourcen und Funktionen zugreifen.

Für wen ist die User CAL geeignet?

Die Windows Server 2025 User CAL ist besonders geeignet für:

  • Organisationen, in denen Mitarbeiter verschiedene Geräte für den Serverzugriff nutzen.
  • Unternehmen, die eine benutzerbasierte Lizenzierung bevorzugen.

Warum Windows Server 2025 CALs kaufen?

  • Sicherstellung der Compliance: Legale Nutzung von Windows Server 2025.
  • Volle Funktionalität: Zugriff auf alle Funktionen des Serverbetriebssystems.
  • Steigerung der Produktivität: Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern einen reibungslosen Serverzugriff.

 

Ihnen wird ein Produktschlüssel nebst der Möglichkeit zum Download der dazugehörigen Software (= Programmkopie) zur Verfügung gestellt.  Der Erwerb eines Produktschlüssels durch Übermittlung einer Zahlen-/Buchstabenkombination in digitaler Form stellt grundsätzlich noch keine Nutzungsberechtigungen (= Lizenz) zur rechtmäßigen Benutzung der Software dar. Daher wird mit Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsprechung des BGH sowie des EuGH für den Vertrieb erschöpfter Programmkopien das folgende bestätigt:

Die angebotene Software unter Produktschlüssel sind erstmals mit Zustimmung des jeweiligen ursprünglichen Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden.

Der ursprüngliche Rechteinhaber hat an der ursprünglichen Lizenz ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt und hierfür eine Vergütung erhalten. Etwaig angefertigte Vervielfältigungsstücke der angebotenen Software sind unbrauchbar gemacht worden.

Die ursprünglich durch den Rechteinhaber erteilte Lizenz erfasst auch das Recht, Updates (= Aktualisierungen) der Software herunterzuladen und zu nutzen. Der Umfang des hierzu erwerbenden (gesetzlichen) Nutzungsrechts richtet sich nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers, soweit sie nicht gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, die zu Beginn der Softwareinstallation abgerufen werden können.

An der zu erwerbenden Software ist damit gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.7.2013, Az. I ZR 129/08; EuGH, Urteil v. 3.7.2012, Az. C-128/11) an der angebotenen Programmkopie nebst Produktschlüssel Erschöpfung im Sinne von § 69c Nr. 3 UrhG eingetreten.